Froschgequake am Gartenteich…muss es geduldet werden?
Nächtliches Froschgequake hat schon so manchen ruheliebenden Mitmenschen um den Schlaf gebracht. Dabei ist es von vielen Teichbesitzern gar nicht geplant, aber die Frösche haben die Angewohnheit, sich selber anzusiedeln. Wie sieht es dann aber aus, dürfen die Frösche entfernt oder der Teich zugeschüttet werden? Dürfen Nachbarn dies fordern?
Dazu erst einmal etwas Grundsätzliches. Alle Frösche und Kröten (letztere sind zwar etwas leiser, können aber von empfindlicheren Zeitgenossen auch als störend empfunden werden) gehören zu den besonders geschützten Arten. §20f Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes lautet: “ Es ist verboten, wilddiebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Diese Formulierung hat weitreichende Folgen. Zuerst einmal wird dadurch festgelegt, dass es eine verbotene Praxis ist, Laich oder sogar Frösche bzw. Kröten von anderen Gewässern zu entnehmen und in seinem Gartenteich anzusiedeln.
Sind die Frösche oder Kröten aber erst einmal im Teich, spielt es keine Rolle mehr, wie sie dahin gelangt sind. Wie der Bundesgerichtshof in einem 1992 gefassten Urteil feststellte, unterliegen sie auch dann dem besonderen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes. Das hat die praktischen Folgen, dass nicht nur die Frösche nicht entfernt werden dürfen, selbstverständlich dürfen die Teiche auch nicht einfach zugeschüttet werden.
Auf der anderen Seite steht der - für viele verständliche - Wunsch einiger Nachbarn nach ungestörter Nachtruhe. Hier hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass derjenige, der den Gartenteich angelegt hat, zwar Störer im Sinne des Gesetzes und verantwortlich für die Ruhestörung ist, aber nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil das Gequake an sich nicht rechtswidrig ist. Damit hat der Bundesgerichtshof auch die besondere Bedeutung der von Menschenhand geschaffenen Biotope gewürdigt.
Das hilft den lärmgeplagten Nachbarn sicher nicht weiter. Aber auch hier hat der Bundesgerichtshof eine Lösungsmöglichkeit aufgezeigt. Der gestörte Nachbar kann bei der Unteren Landschaftsbehörde, die für den Natur- und Artenschutz vor Ort zuständig ist, einen Antrag stellen, die Frösche ausnahmsweise zu entfernen bzw. den Teich ausnahmsweise zuzuschütten. Die Behörde wird den Antrag gründlich prüfen und unter Umständen einem Zuschütten des Teichs erst in der kühlen Zeit - nachdem die Frösche den Teich verlassen haben - zustimmen, wenn überhaupt. Ein Entfernen und Verbringen in ein anderes geeignetes Gewässer wird a) wegen des sehr schwierigen vollständigen Fangs und b) wegen der hohen Wahrscheinlichkeit der erneuten Besiedelung kaum den gewünschten Effekt erzielen, zumindest nicht auf längere Zeit. Bei der Entscheidung eines solchen Antrags wird die Naturschutzbehörde die Interessen aller Parteien sorgfältig abwägen. Nahezu ausgeschlossen ist die Zuwanderung einer der sehr selten gewordenen Arten handelt, etwa des Moorfroschs (nicht sehr wahrscheinlich) oder des Laubfroschs (schon eher möglich). Diese verlassen das Wasser aber auch eher als z. B. der Teichfrosch, der auch künstliche Teiche gerne besiedelt.
Trotz des höchstgerichtlichen Urteils können Amtsgerichte im Zweifelsfalle auch anders entscheiden und Teichbesitzer dazu verurteilen, während der Nachtstunden für Ruhe zu sorgen (dies könnte z. B. eine dichte Einfriedung des Teichs mit Büschen o.ä. sein). Doch wird ein solches Urteil in höheren Instanzen sicher keinen Bestand haben.
Auch lärmgeplagten Mitmenschen sei gesagt, dass Frösche für unsere Vorfahren noch häufig zum täglichen Leben gehörten. Im Zentrum vieler Dörfer befand sich der Löschteich, oft heute - sofern noch vorhanden - Refugium für viele Tiere und Pflanzen. Etwas mehr Toleranz auch gegenüber den sich bemerkbar machenden Wildtieren ist notwendig. Schon viele sind durch laut streitenden Amseln oder die noch lauteren Elstern am frühen Morgen aus dem Schlaf gerissen worden. Hier kann auch niemand verklagt werden.